Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Anwendung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) der Papayo GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Rico Fernando und Vladimir Kim (nachfolgend „Papayo“), regeln alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit Unternehmen im Sinne des § 14 BGB (nachfolgend „Auftraggeber“ oder „Kunde“). Diese AGB gelten ausschließlich für unternehmerische Kunden; Vertragsangebote gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB werden nicht gemacht.
  2. Papayo bietet Software-as-a-Service-Lösungen (nachfolgend „SaaS“ oder „Software“) an. Gegenstand des Vertrages ist die zeitlich auf die Vertragslaufzeit begrenzte Bereitstellung der Software über das Internet nebst Einräumung der für die vertragsgemäße Nutzung erforderlichen Rechte sowie die damit verbundenen Supportleistungen im Umfang der jeweiligen vertraglichen Vereinbarung.
  3. Der Vertrag ist rechtlich als Dienstvertrag gemäß §§ 611 ff. BGB einzuordnen und begründet keine Werkvertragspflichten. Papayo schuldet die ordnungsgemäße Erbringung der vereinbarten Dienstleistungen, nicht jedoch einen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg des Auftraggebers.
  4. Diese AGB gelten für alle Vertragsabschlüsse, es sei denn, zwischen den Parteien wurde schriftlich etwas Abweichendes vereinbart. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden, auch bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, Papayo stimmt ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich zu.
  5. Soweit diese AGB von individuellen vertraglichen Vereinbarungen abweichen, gehen die individuellen Vereinbarungen vor.

§ 2 Vertragsschluss

  1. Alle Angebote von Papayo sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Darstellungen auf der Website von Papayo stellen kein rechtlich bindendes Angebot dar, sondern lediglich eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots (invitatio ad offerendum).
  2. Der Auftraggeber kann eine Dienstleistung oder ein Abonnement persönlich, per E-Mail, über ein Kontaktformular oder über die Website von Papayo buchen. Die Buchung des Auftraggebers stellt ein verbindliches Angebot zum Vertragsschluss dar.
  3. Ein Vertrag kommt erst durch die ausdrückliche Annahme durch Papayo zustande, in der Regel durch eine Buchungsbestätigung per E-Mail oder durch Übersendung einer Rechnung. Ergänzungen, Abänderungen und Nebenabreden zum Vertrag bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch Papayo.
  4. Papayo ist berechtigt, einen Vertragsschluss ohne Angabe von Gründen abzulehnen, insbesondere wenn Papayo die Leistung aufgrund ihrer Spezialisierung oder aus gesetzlichen Gründen nicht erbringen kann oder darf. Für bereits erbrachte Leistungen vor einer solchen Ablehnung bleibt ein Vergütungsanspruch von Papayo unberührt.
  5. Der Auftraggeber ist verpflichtet, im Zuge des Vertragsschlusses vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Änderungen seiner Stammdaten (insbesondere E-Mail-Adresse, Rechnungsanschrift) sind Papayo unverzüglich mitzuteilen.

§ 3 Leistungsgegenstand und Verfügbarkeit

  1. Papayo stellt dem Auftraggeber im Rahmen des vereinbarten Abonnements die Software in der jeweils aktuellen Version als SaaS-Dienst über das Internet zur Verfügung. Die Software ist Eigentum von Papayo und wird nicht verkauft, sondern ausschließlich zur zeitlich befristeten Nutzung überlassen. Der genaue Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Vertrag bzw. der Leistungsbeschreibung.
  2. Papayo bemüht sich um eine möglichst hohe Verfügbarkeit der Software. Eine bestimmte Verfügbarkeitsrate wird nur dann verbindlich garantiert, wenn dies im Einzelvertrag ausdrücklich vereinbart ist. Geplante Wartungsarbeiten werden nach Möglichkeit außerhalb der Hauptnutzungszeiten durchgeführt; Papayo informiert den Auftraggeber hierüber mit angemessenem Vorlauf.
  3. Papayo ist berechtigt, die Software jederzeit zu aktualisieren, weiterzuentwickeln oder anzupassen, um die Leistungsfähigkeit zu verbessern, technischen Anforderungen zu entsprechen oder Marktbedürfnissen gerecht zu werden. Wesentliche, den vertragsgemäßen Betrieb beeinträchtigende Änderungen kündigt Papayo dem Auftraggeber mit angemessener Frist vorab an.
  4. Papayo ist berechtigt, Subunternehmer mit der Erbringung von Teilleistungen zu beauftragen. Papayo bleibt dem Auftraggeber gegenüber für die vertragsgemäße Leistungserbringung verantwortlich.
  5. Für den Zugang zur Software übermittelt Papayo dem Auftraggeber die erforderlichen Zugangsdaten. Der Auftraggeber ist verpflichtet, diese sorgfältig aufzubewahren und vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen.
  6. Abbildungen und Beschreibungen der Software auf der Website von Papayo dienen lediglich der allgemeinen Darstellung und sind nicht verbindlich. Verbindlich ist ausschließlich der im Vertrag oder in der Leistungsbeschreibung vereinbarte Leistungsumfang.

§ 4 Nutzungsrechte und Nutzungsbeschränkungen

  1. Papayo räumt dem Auftraggeber für die Dauer des Vertrages ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares, auf den vertragsgemäßen Einsatz im eigenen Unternehmen beschränktes Recht zur Nutzung der Software ein.
  2. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Software oder Teile davon an Dritte zu lizenzieren, zu vermieten, zu übertragen oder anderweitig weiterzugeben, es sei denn, Papayo hat hierzu ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
  3. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Software zu dekompilieren, zu disassemblieren oder zurückzuentwickeln (Reverse Engineering) oder abgeleitete Werke zu erstellen, soweit dies nicht durch zwingende gesetzliche Bestimmungen (§§ 69d, 69e UrhG) erlaubt ist.
  4. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Software für rechtswidrige Zwecke zu nutzen. Er verpflichtet sich, keine Daten oder Inhalte zu verarbeiten, die gegen geltendes Recht verstoßen oder Rechte Dritter verletzen.
  5. Sämtliche von Papayo erstellten Informationsmaterialien, Berichte, Analysen und Unterlagen sind urheberrechtlich geschützt und dürfen vom Auftraggeber ausschließlich für interne Zwecke genutzt werden. Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe sind ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Papayo untersagt.
  6. Der Auftraggeber hat durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass Zugangsdaten und die Software vor dem Zugriff unbefugter Dritter geschützt sind.

§ 5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Papayo alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Unterlagen und Zugänge rechtzeitig und vollständig zur Verfügung zu stellen. Auf Anforderung benennt er einen fachlich geeigneten Ansprechpartner.
  2. Der Auftraggeber ist für die Angabe einer korrekten E-Mail-Adresse sowie den regelmäßigen Abruf seiner E-Mails selbst verantwortlich. An die zuletzt mitgeteilte E-Mail-Adresse versandte Mitteilungen von Papayo gelten als zugegangen.
  3. Fehlerhafte oder unvollständige Angaben des Auftraggebers liegen in dessen Verantwortungsbereich und befreien Papayo nicht von etwaigen Vergütungsansprüchen für bereits erbrachte Leistungen.
  4. Unterlässt oder verzögert der Auftraggeber eine ihm obliegende Mitwirkungshandlung, gerät er in Annahmeverzug (§§ 293 ff. BGB). Papayo ist in diesem Fall berechtigt, die Leistungserbringung bis zur Nachholung der Mitwirkungshandlung zu suspendieren und etwaige Mehraufwendungen dem Auftraggeber gesondert in Rechnung zu stellen.

§ 6 Support

  1. Papayo stellt dem Auftraggeber im Rahmen des vereinbarten Abonnements einen technischen Support zur Verfügung. Art und Umfang des Supports richten sich nach dem jeweiligen Vertrag.
  2. Supportanfragen sind per E-Mail oder über das von Papayo bereitgestellte Supportsystem einzureichen. Verbindliche Reaktions- und Lösungszeiten gelten nur, wenn dies im Einzelvertrag ausdrücklich vereinbart ist.
  3. Im Rahmen von Supportmaßnahmen kann ein Zugriff auf Kundendaten erforderlich werden. Dieser Zugriff ist auf den zur Problembehebung notwendigen Umfang und Zeitraum beschränkt und erfolgt unter Beachtung der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen.

§ 7 Vergütung und Preisanpassung

  1. Für die Nutzung der SaaS-Lösung ist die im jeweiligen Vertrag vereinbarte Vergütung zu entrichten. Die Abrechnung erfolgt im Abonnement (monatlich oder jährlich, je nach Vereinbarung) im Voraus.
  2. Rechnungen werden per E-Mail übermittelt und sind innerhalb von 15 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Im Falle des Zahlungsverzugs ist Papayo berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe gemäß § 288 Abs. 2 BGB (derzeit 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz) zu berechnen sowie den Zugang zur Software bis zum vollständigen Zahlungsausgleich zu sperren. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
  3. Der Auftraggeber ermächtigt Papayo, die vereinbarte Gebühr per Lastschrift einzuziehen, sofern dies vereinbart wurde; alternativ erfolgt die Zahlung per Banküberweisung auf das von Papayo benannte Konto.
  4. Alle auf der Website von Papayo ausgewiesenen Preise sind Nettopreise zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern nicht ausdrücklich anderes angegeben ist.
  5. Preisanpassungen: Papayo ist berechtigt, die Vergütung für laufende Abonnements anzupassen. Preisanpassungen werden dem Auftraggeber mindestens 30 Tage vor ihrem Inkrafttreten per E-Mail an die zuletzt bekannte E-Mail-Adresse des Auftraggebers mitgeteilt. Sofern im Einzelvertrag des Auftraggebers Preisstaffelungen oder Preisfixierungen vereinbart sind, gelten diese vorrangig bis zum Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit; nach deren Ablauf finden die jeweils in der Vorabinformation mitgeteilten neuen Preise Anwendung. Fehlen solche individuellen Preisvereinbarungen, werden die angekündigten Preise mit dem in der Mitteilung genannten Datum wirksam. Ein Sonderkündigungsrecht des Auftraggebers infolge einer Preisanpassung besteht nicht, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften etwas anderes bestimmen.
  6. Kommt der Auftraggeber trotz Mahnung mit der Zahlung in Verzug, ist Papayo nach Setzen einer angemessenen Nachfrist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund außerordentlich zu kündigen.

§ 8 Schutzrechte

  1. Sämtliche Rechte an der Software, den Systemkomponenten, der Dokumentation sowie allen im Rahmen der Leistungserbringung erstellten Arbeitsergebnissen — insbesondere Urheberrechte, Datenbankrechte, Designrechte, Markenrechte sowie sonstige Immaterialgüterrechte einschließlich aller Entwicklungsstufen — stehen ausschließlich und uneingeschränkt Papayo zu.
  2. Der Auftraggeber erhält ausschließlich das in § 4 dieser AGB beschriebene, zeitlich auf die Vertragslaufzeit befristete Nutzungsrecht. Weitergehende Rechteübertragungen finden nicht statt.
  3. Das Logo, die Marke und sonstige Kennzeichen von Papayo dürfen ohne die vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung von Papayo nicht durch den Auftraggeber verwendet werden.
  4. Soweit durch die vertragsgemäße Nutzung von Papayo erstellter Arbeitsergebnisse Schutzrechte Dritter verletzt werden und diese Verletzung auf einer Vorgabe oder Beistellung des Auftraggebers beruht, stellt der Auftraggeber Papayo von sämtlichen daraus resultierenden Ansprüchen Dritter frei und erstattet Papayo alle damit verbundenen Kosten einschließlich angemessener Rechtsverteidigungskosten. Der Auftraggeber unterrichtet Papayo über etwaige Ansprüche unverzüglich schriftlich.

§ 9 Vertraulichkeit

  1. Die Parteien verpflichten sich, alle Geschäftsgeheimnisse sowie sonstige als vertraulich gekennzeichnete oder erkennbar vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei (nachfolgend „Vertrauliche Informationen“) streng vertraulich zu behandeln und ausschließlich im Zusammenhang mit diesem Vertrag zu nutzen.
  2. Vertrauliche Informationen sind mit mindestens derjenigen Sorgfalt zu schützen, die die empfangende Partei zum Schutz eigener vertraulicher Informationen vergleichbarer Sensitivität anwendet, mindestens jedoch mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.
  3. Vertrauliche Informationen dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung der offenlegenden Partei nicht an Dritte weitergegeben werden. Keine Dritten in diesem Sinne sind verbundene Unternehmen im Sinne des § 15 AktG sowie Berater, die einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen (insbesondere Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer).
  4. Die Parteien erlegen Mitarbeitern, Erfüllungsgehilfen und Subunternehmern, denen Vertrauliche Informationen zugänglich gemacht werden, entsprechende Geheimhaltungspflichten auf, die auch über das Ende des jeweiligen Beschäftigungs- oder Auftragsverhältnisses hinaus fortbestehen.
  5. Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Informationen, die (i) zum Zeitpunkt der Offenlegung allgemein bekannt waren oder ohne Verschulden der empfangenden Partei allgemein bekannt werden; (ii) der empfangenden Partei bereits vor der Offenlegung ohne Geheimhaltungsverpflichtung bekannt waren; (iii) von der empfangenden Partei unabhängig entwickelt wurden; oder (iv) aufgrund gesetzlicher Verpflichtung oder behördlicher bzw. gerichtlicher Anordnung offengelegt werden müssen, wobei die offenlegende Partei, soweit gesetzlich zulässig, vorab zu informieren ist. Den Nachweis einer Ausnahme trägt die sich darauf berufende Partei.
  6. Bei Beendigung des Vertrages werden die Parteien auf Verlangen sämtliche Vertraulichen Informationen der anderen Partei herausgeben oder nachweislich löschen bzw. vernichten, soweit keine längere gesetzliche Aufbewahrungspflicht entgegensteht.
  7. Papayo ist berechtigt, im Rahmen der Vertragsdurchführung gewonnenes nicht personenbezogenes Erfahrungswissen (Methoden, Konzepte, Know-how), das im Gedächtnis der eingesetzten Mitarbeiter gespeichert ist, für eigene Zwecke zu nutzen, soweit dadurch keine Schutzrechte oder Urheberrechte des Auftraggebers verletzt werden.

§ 10 Datenschutz und Auftragsverarbeitung

  1. Die Parteien verpflichten sich zur Einhaltung der anwendbaren datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sowie sonstiger einschlägiger Datenschutzgesetze.
  2. Soweit Papayo im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet und dabei als Auftragsverarbeiter im Sinne des Art. 4 Nr. 8 DSGVO tätig ist, schließen die Parteien einen gesonderten Auftragsverarbeitungsvertrag gemäß Art. 28 DSGVO ab.
  3. Personenbezogene Daten des Auftraggebers werden von Papayo ausschließlich zur vertragsgemäßen Leistungserbringung verarbeitet. Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nur, soweit dies zur Leistungserbringung erforderlich ist, der Auftraggeber eingewilligt hat oder eine gesetzliche Verpflichtung besteht.
  4. Im Rahmen von Supportmaßnahmen kann ein Zugriff auf Kundendaten erforderlich werden. Dieser Zugriff ist auf den zur Problembehebung notwendigen Umfang und Zeitraum beschränkt.
  5. Die näheren Einzelheiten zur Datenverarbeitung durch Papayo sind der gesonderten Datenschutzerklärung zu entnehmen, die auf der Website von Papayo abrufbar ist.

§ 11 Laufzeit und Kündigung

  1. Der Vertrag wird für die im jeweiligen Einzelvertrag vereinbarte Laufzeit abgeschlossen. Sofern es sich um eine einmalige Leistungserbringung handelt, wird dies im Vertrag ausdrücklich vermerkt; die Regelungen zur automatischen Verlängerung und zur ordentlichen Kündigung finden dann keine Anwendung.
  2. Bei Abonnementverträgen verlängert sich der Vertrag nach Ablauf der vereinbarten Laufzeit automatisch um die ursprünglich vereinbarte Laufzeit, sofern er nicht von einer der Parteien mit einer Frist von drei (3) Monaten zum Ende der jeweiligen Laufzeit schriftlich gekündigt wird.
  3. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund für Papayo liegt insbesondere vor, wenn (i) der Auftraggeber trotz Mahnung und angemessener Nachfristsetzung mit fälligen Zahlungen in Höhe von mindestens zwei Monatsraten in Verzug ist; (ii) der Auftraggeber vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen wesentliche Bestimmungen dieser AGB verstößt; (iii) verbotene Handlungen vorgenommen wurden oder das Vertrauensverhältnis nachhaltig gestört ist; oder (iv) über das Vermögen des Auftraggebers ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet wird.
  4. Kündigungen bedürfen der Schriftform (Brief oder E-Mail an die zuletzt bekannte Adresse der anderen Partei). Mündliche Kündigungen sind unwirksam.
  5. Im Falle der Kündigung durch Papayo aus wichtigem Grund bleibt der bis zum Wirksamwerden der Kündigung entstandene Vergütungsanspruch von Papayo unberührt. Vorausleistungen werden nicht erstattet, soweit der Kündigungsgrund vom Auftraggeber zu vertreten ist.
  6. Mit Beendigung des Vertrages endet das dem Auftraggeber eingeräumte Nutzungsrecht mit sofortiger Wirkung. Der Auftraggeber ist verpflichtet, sämtliche erhaltenen Unterlagen und Zugangsdaten zu vernichten oder an Papayo herauszugeben.

§ 12 Haftung und Gewährleistung

  1. Papayo haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit unbeschränkt. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet Papayo nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. In diesen Fällen ist die Haftung auf den vorhersehbaren und typischen Schaden beschränkt.
  2. Die Haftung für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Datenverluste sowie sonstige Folgeschäden ist bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
  3. Die Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse dieser AGB gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie für sonstige Fälle zwingender gesetzlicher Haftung.
  4. Papayo trifft angemessene technische und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz der Systeme und gespeicherten Daten gegen unbefugten Zugriff und Cyberangriffe. Da sich Cyberangriffe auch bei sorgfältiger Absicherung nicht vollständig ausschließen lassen, haftet Papayo für durch solche Angriffe oder durch Störungen der IT-Infrastruktur Dritter verursachte Schäden nur nach Maßgabe der vorstehenden Haftungsregelungen.
  5. Der Auftraggeber ist gemäß § 254 BGB verpflichtet, Schäden nach Möglichkeit zu vermeiden und zu begrenzen (Schadensminderungspflicht).
  6. Ansprüche des Auftraggebers wegen eines Mangels der überlassenen Software verjähren in zwölf (12) Monaten ab Kenntnis des Auftraggebers vom Mangel, soweit keine längere gesetzliche Verjährungsfrist gilt.

§ 13 Schlussbestimmungen

  1. Für diese AGB und alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
  2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist, soweit der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Sitz von Papayo. Papayo ist jedoch auch berechtigt, den Auftraggeber an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.
  3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung und dem Willen der Parteien am nächsten kommt (§ 306 Abs. 2 BGB).
  4. Änderungen und Ergänzungen dieser AGB sowie der Verträge, auf die diese AGB Anwendung finden, bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
  5. Papayo ist berechtigt, diese AGB mit Wirkung für bestehende Vertragsverhältnisse zu ändern. Änderungen werden dem Auftraggeber mindestens 30 Tage vor ihrem Inkrafttreten per E-Mail mitgeteilt. Widerspricht der Auftraggeber nicht innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Mitteilung schriftlich, gelten die geänderten AGB als angenommen. Papayo weist den Auftraggeber in der Mitteilung ausdrücklich auf dieses Zustimmungserfordernis und die Rechtsfolge des Schweigens hin.
  6. Papayo ist berechtigt, Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf ein verbundenes Unternehmen (§ 15 AktG) zu übertragen. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Papayo auf Dritte zu übertragen.

Diese Policy ist ab dem 01.Oktober 2024 gültig. Die aktuelle Fassung wurde am 01.06.2025 zur Verfügung gestellt.

§ 1 Anwendung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

(1) Die von beiden Vertragspartnern akzeptierten Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Bedingungen zwischen der Papayo GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Rico Fernando und Vladimir Kim, nachfolgend „Auftragnehmer“ und dem Kunden, nachfolgend „Auftraggeber„, als Dienstleistungsvertrag im Sinne der §§ 611 ff. BGB, es sei denn, die Vertragsparteien haben schriftlich etwas anderes vereinbart.

(2) Der Auftragnehmer bietet verschiedene Dienstleistungen im Bereich Software-as-a-Service („Saas“) an. Art und Umfang der gegenseitigen Leistungen sind in den vertraglichen Vereinbarungen geregelt. Der Auftragnehmer erbringt für den Auftraggeber SaaS-Dienste im Bereich Software über das Internet. Vertragsgegenstand ist die zeitlich begrenzte Überlassung der Software, verbunden mit der Einräumung der für die vertragsgemäße Nutzung erforderlichen Rechte, sowie die Nutzung der Website für öffentliche Auftritte des Auftraggebers. Als vereinbarte Beschaffenheit gilt der im Vertrag festgelegte Leistungsumfang.

(3) Gegenstand des Auftrags ist die Erbringung einer vereinbarten Dienstleistung (Dienstleistungsvertrag) und nicht die Erzielung eines bestimmten Erfolgs (kein Werkvertrag). Die beauftragten Leistungen gelten als erbracht, wenn die geforderten Leistungen erbracht und eventuell auftretende Fragen geklärt sind. Der Auftraggeber verpflichtet sich in seinem eigenen Interesse, alle relevanten Informationen wahrheitsgemäß und vollständig zu erteilen.

(4) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmen im Sinne von § 14 BGB.

(5) Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber.

(6) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird vom Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

§ 2 Vertragsabschluss

(1) Der Auftraggeber bucht eine entsprechende Dienstleistung beim Auftragnehmer. Der Auftragnehmer nimmt diese Buchung durch eine Buchungsbestätigung an. Eine Buchung kann persönlich, per E-Mail, über ein Kontaktformular oder über die Website des Auftragnehmers vorgenommen werden.

(2) Der Vertrag kommt in jedem Fall erst zustande, wenn der Auftragnehmer die Buchung des Auftraggebers bestätigt. Die Buchung des Auftraggebers ist verbindlich. Mit der Buchungsbestätigung erhält der Kunde eine Rechnung per E-Mail.

(3) Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend. Annahmen, Ergänzungen, Änderungen und Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer.

(4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, einen Auftrag ohne Angabe von Gründen abzulehnen, z.B. wenn der Auftragnehmer die Leistung aufgrund seiner Spezialisierung oder aus rechtlichen Gründen nicht erbringen kann oder darf, oder wenn Gründe vorliegen, die ihn in Gewissenskonflikte bringen könnten. In diesem Fall bleibt der Anspruch des Auftragnehmers auf ein Honorar für die bis zum Zeitpunkt der Ablehnung erbrachten Leistungen unangetastet.

§ 3 Inhalt des Vertrages

(1) Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen für den Auftraggeber unter Anwendung seiner Kenntnisse und Fähigkeiten in den oben genannten Bereichen. Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber die vereinbarte Software zur Nutzung im Rahmen eines Software-as-a-Service-Vertrags (SaaS-Vertrag) zur Verfügung. Die Software ist Eigentum des Auftragnehmers und wird nicht verkauft, sondern nur vermietet.

(2) Um auf den Dienst zuzugreifen und ihn zu nutzen, stellt der Auftragnehmer dem Kunden die notwendigen Zugangsdaten zur Verfügung, die für den Zugriff auf den Dienst erforderlich sind.

(3) Der Auftraggeber verpflichtet sich, die vom Auftragnehmer im Rahmen der Dienstleistung erstellten Informationsmaterialien, Berichte und Analysen nur für seine eigenen Zwecke zu nutzen. Der Auftraggeber erhält das ausschließliche und nicht übertragbare Nutzungsrecht.

(4) Alle Dokumente des Auftragnehmers sind urheberrechtlich geschützt. Dies gilt sowohl für die Inhalte auf der Website des Auftragnehmers als auch für andere Dokumente. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, diese Dokumente zu vervielfältigen, zu verbreiten oder öffentlich wiederzugeben. Der Auftraggeber ist auch nicht berechtigt, ohne die ausdrückliche Genehmigung des Auftragnehmers Bilder, Filme oder Tonaufnahmen von den Dienstleistungsmethoden zu machen.

(5) Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Auftraggeber ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentation zu nutzen; sie wird ausschließlich zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Jede Nutzung, Vervielfältigung, Überarbeitung, Übersetzung der Software oder Umwandlung des Objektcodes in den Quellcode für andere Zwecke ist untersagt.

§ 4 Implementierung des Dienstes

(1) Der Dienst basiert auf Zusammenarbeit. Der Kunde ist verantwortlich für eine korrekt angegebene E-Mail-Adresse und für die regelmäßige Überprüfung seiner E-Mails.

(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Ausführung einer Leistung zu verschieben, wenn er oder ein von ihm eingeschalteter dritter Dienstleister daran gehindert wird, z.B. durch Unruhen, Streiks, Aussperrungen, Naturkatastrophen, Stürme, Verkehrsstörungen oder Krankheiten, die der Auftragnehmer unverschuldet daran hindert, die Leistung zum vereinbarten Termin auszuführen. In diesem Fall hat der Auftraggeber keinen Anspruch auf Schadenersatz.

(3) Die Abbildung und Beschreibung der Dienstleistung auf der Website des Auftragnehmers dienen nur der Veranschaulichung und sind nur annähernd. Es wird keine Garantie für eine vollständige Übereinstimmung gegeben.

(4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, aus technischen Gründen Anpassungen des Inhalts oder des Ablaufs des Dienstes vorzunehmen, z.B. wenn eine Aktualisierung oder Weiterentwicklung des Dienstinhalts erforderlich ist, sofern dies nicht zu einer wesentlichen Änderung des Dienstinhalts führt und die Änderung für den Auftraggeber zumutbar ist.

(5) Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber die vereinbarte Software in der aktuellen Version zur Verfügung und sorgt für die Wartung und Pflege der Software. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Software jederzeit zu aktualisieren und zu erweitern, um die Leistung der Software zu verbessern oder sie an die Bedürfnisse des Marktes anzupassen.

(6) Der Kunde ist verpflichtet, die Software ausschließlich für seine eigenen Zwecke zu nutzen und die vertraglichen Bestimmungen einzuhalten. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software zu verändern oder zu dekompilieren. Der Kunde verpflichtet sich, keine Daten oder Inhalte zu verwenden, die gegen geltendes Recht verstoßen oder die Rechte Dritter verletzen.

(7) Der Auftragnehmer muss die Leistung nicht selbst erbringen. Er ist berechtigt, die Ausführung der Dienstleistung nach eigenem Ermessen an Dritte zu übertragen, z.B. an Subunternehmer.

(8) Der Kunde ist verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Software vor dem Zugriff unbefugter Dritter zu schützen, insbesondere alle Kopien der Software an einem geschützten Ort aufzubewahren.

§ 5 Zahlung

(1) Für die Nutzung der SaaS-Lösung fällt eine monatliche Gebühr an, deren Höhe sich nach der aktuellen Preisliste des Auftragnehmers richtet. Der Auftraggeber ermächtigt den Auftragnehmer, die Gebühr monatlich von seinem angegebenen Zahlungsmittel einzuziehen oder per Rechnung zu bezahlen.

(2) Die Zahlung muss vom Auftraggeber unverzüglich nach Erhalt der Rechnung an den Auftragnehmer erfolgen. Die Zahlung ist bei Erhalt der Rechnung per E-Mail fällig. Die Zahlungsfrist beträgt 15 Tage ab dem Rechnungsdatum. Die Zahlung ist mit den in der Rechnung angegebenen Zahlungsmitteln möglich.

(3) Die Zahlung der monatlichen Gebühr erfolgt im Voraus. Im Falle einer nicht erfolgten Zahlung ist der Auftragnehmer berechtigt, den Zugang zur Software zu sperren.

(4) Alle Preise auf der Website des Auftragnehmers sind als Bruttopreise angegeben.

§ 6 Eigentumsrechte des Auftragnehmers und Dritter

(1) Alle Rechte an den Leistungsergebnissen, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Auftragnehmers für den Auftraggeber stehen, insbesondere alle urheberrechtlichen Nutzungsrechte, alle Designrechte, alle Marken- und Kennzeichenrechte sowie sonstige geistige Eigentumsrechte (einschließlich aller Entwicklungsstufen), stehen ausschließlich und uneingeschränkt dem Auftragnehmer zu.

(2) Der Auftraggeber überträgt dem Auftragnehmer hiermit die ausschließlichen, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkten Nutzungsrechte zum Zeitpunkt der Erstellung der Ergebnisse.

(3) Der Auftragnehmer behält dauerhaft das Recht an seinem Logo und seiner Marke. Die Marke und das Logo des Auftragnehmers dürfen vom Auftraggeber nicht ohne die Zustimmung des Auftragnehmers verwendet werden.

(4) Werden durch die vertragsgemäße Nutzung der vom Auftragnehmer erstellten Arbeitsergebnisse Schutzrechte Dritter verletzt, stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer von gerichtlich festgestellten Ansprüchen Dritter aus bestehenden Schutzrechten frei, sofern die Arbeitsergebnisse auf Vorgaben oder Bestimmungen des Auftraggebers beruhen. Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich über geltend gemachte Ansprüche informieren.

§ 7 Vertraulichkeit

(1) Die Parteien werden alle als vertraulich gekennzeichneten Geschäftsgeheimnisse und sonstigen Informationen der anderen Partei (im Folgenden „vertrauliche Informationen“) vertraulich behandeln. Die empfangende Partei („Empfänger“) wird die vertraulichen Informationen mit der gleichen Sorgfalt behandeln, wie sie ihre eigenen vertraulichen Informationen von gleicher Sensibilität behandelt, mindestens jedoch mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.

(2) Jegliche Nutzung der vertraulichen Informationen ist auf die Nutzung im Zusammenhang mit diesem Vertrag beschränkt. Die Weitergabe vertraulicher Informationen an Dritte ist ohne die vorherige Zustimmung der offenlegenden Partei nicht gestattet. Die Zustimmung muss schriftlich erfolgen. Keine Dritten im Sinne dieses Absatzes sind verbundene Unternehmen der Parteien und Berater, die von Gesetzes wegen zur Geheimhaltung verpflichtet sind.

(3) Soweit anwendbare gesetzliche Verpflichtungen dies erfordern, ist der Empfänger auch zur Offenlegung und Weitergabe vertraulicher Informationen berechtigt. Soweit gesetzlich zulässig, wird der Empfänger die offenlegende Partei vor der Offenlegung von vertraulichen Informationen informieren.

(4) Die Parteien werden ihre Mitarbeiter oder Dritte, an die sie vertrauliche Informationen weitergeben, verpflichten, diese Informationen im Rahmen des jeweiligen Subunternehmer- und Arbeitsverhältnisses vertraulich zu behandeln, mit der Maßgabe, dass die Vertraulichkeitsverpflichtung auch nach Beendigung des jeweiligen Subunternehmer- oder Arbeitsverhältnisses fortbesteht, soweit dies der Fall ist. Eine entsprechende generelle Verpflichtung zur Vertraulichkeit besteht nicht.

(5) Von der Verpflichtung zur Vertraulichkeit ausgenommen sind Informationen, die:

a) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits allgemein bekannt waren oder nachträglich allgemein bekannt wurden, ohne dass die in diesem Vertrag enthaltenen Geheimhaltungspflichten verletzt wurden;

b) der Empfänger unabhängig von diesem Vertrag entwickelt hat; oder

c) die der Empfänger von Dritten oder außerhalb dieser Vereinbarung von der offenlegenden Partei ohne jegliche Verpflichtung zur Vertraulichkeit erhalten hat.

Es obliegt der Partei, die sich auf die Ausnahme beruft, zu beweisen, dass die in diesem Absatz genannten Ausnahmen vorliegen.

(6) Bei Beendigung dieser Vereinbarung werden die Parteien die in ihrem Besitz befindlichen vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei auf deren Verlangen freigeben oder löschen. Davon ausgenommen sind vertrauliche Informationen, für die eine längere gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht, sowie Datensicherungen im Rahmen normaler Sicherungsprozesse.

(7) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Erfahrungswissen, wie z.B. Ideen, Konzepte, Methoden und Know-how, das im Rahmen der Vertragsdurchführung entwickelt oder offenbart wird und im Gedächtnis der zur Leistungserbringung eingesetzten Personen gespeichert ist, zu nutzen. Dies gilt nicht, wenn dadurch gewerbliche Schutzrechte oder Urheberrechte des Auftraggebers verletzt werden. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung bleibt hiervon unberührt.

§ 8 Laufzeit und Beendigung

(1) Der Vertrag wird für die im jeweiligen Vertrag vereinbarte Laufzeit geschlossen. Handelt es sich um eine einmalige Erbringung einer Dienstleistung, so ist dies im Vertrag vermerkt und die folgenden Absätze des § 8 finden keine Anwendung.

(2) Sofern zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber nichts anderes vereinbart wurde, verlängert sich die Vertragslaufzeit um einen Monat, wenn der Auftraggeber ein Verbraucher ist. Bei Unternehmern verlängert sich das Vertragsverhältnis immer um die ursprüngliche Laufzeit.

(3) Wird das Vertragsverhältnis nicht drei Monate vor Ablauf der jeweiligen Laufzeit gekündigt, verlängert es sich immer um einen weiteren Monat, wenn der Kunde ein Verbraucher ist. Bei Unternehmern verlängert sich das Vertragsverhältnis immer um die ursprüngliche Laufzeit.

(4) Das Recht zur fristlosen und außerordentlichen Kündigung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes bleibt hiervon unberührt. Ein außerordentliches Kündigungsrecht steht dem Auftragnehmer insbesondere zu, wenn der Auftraggeber mehr als zweimal mit Zahlungen in Verzug geraten ist, wenn er vorsätzlich gegen die Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen verstößt und/oder vorsätzlich oder fahrlässig unerlaubte Handlungen begangen hat oder das Vertrauensverhältnis nachhaltig gestört ist.

(5) Kündigungen müssen schriftlich erfolgen.

(6) Im Falle einer vorzeitigen Kündigung durch den Auftraggeber aus wichtigem Grund bleibt der Vergütungsanspruch des Auftragnehmers unberührt. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Auftragnehmer kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

§ 9 Haftung und Gewährleistung

(1) Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber in allen Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

(2) In anderen Fällen haftet der Auftragnehmer – soweit in Absatz 3 nichts anderes bestimmt ist – nur bei der Verletzung einer Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflicht), und zwar beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren und typischen Schadens. In allen anderen Fällen ist die Haftung des Auftragnehmers vorbehaltlich der Bestimmungen in Absatz 3 ausgeschlossen.

(3) Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von den vorstehenden Haftungsbeschränkungen und -ausschlüssen unberührt.

(4) Der Auftragnehmer schützt seine Kunden so gut wie möglich vor Cyberkriminalität. Leider lässt sich dies nicht immer verhindern. Der Haftungsausschluss in den Absätzen 1 – 3 gilt mit den genannten Ausnahmen auch für Schäden, die dem Auftraggeber durch eine solche Cyberkriminalität entstehen.

§ 10 Datenschutz

(1) Der Kunde stimmt der elektronischen Datenverarbeitung seiner personenbezogenen Daten im Rahmen der nachfolgenden Regelungen ausdrücklich zu. Die Kundendaten werden absolut vertraulich behandelt. Die vom Kunden zur Verfügung gestellten Daten werden ausschließlich für die professionelle Ausführung der Dienstleistung verwendet. Die Daten werden nicht an Dritte weitergegeben. Dies gilt nicht für Informationen, die öffentlich zugänglich sind oder ohne unbefugtes Handeln oder Unterlassen der Vertragsparteien öffentlich zugänglich werden oder aufgrund einer gerichtlichen Anordnung oder eines Gesetzes zugänglich gemacht werden müssen. Im Falle der Unterstützung bei Problemen mit dem Kunden kann es erforderlich werden, auf die Datensätze des Kunden zuzugreifen. Dieser Zugriff ist auf den Zeitraum der jeweiligen Supportmaßnahme beschränkt.

(2) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, über alle vertraulichen Informationen (einschließlich Geschäftsgeheimnisse), die ihm im Zusammenhang mit diesem Vertrag und seiner Durchführung bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren und sie nicht an Dritte weiterzugeben, weiterzuvermitteln oder in sonstiger Weise zu nutzen. Vertrauliche Informationen sind solche, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder deren Vertraulichkeit sich aus den Umständen ergibt, unabhängig davon, ob sie in schriftlicher, elektronischer, verkörperter oder mündlicher Form mitgeteilt wurden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt nicht, wenn der Auftragnehmer gesetzlich oder aufgrund einer rechtskräftigen behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung verpflichtet ist, die vertraulichen Informationen offenzulegen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, mit allen Mitarbeitern und Subunternehmern eine Regelung mit dem gleichen Inhalt wie im vorigen Absatz zu vereinbaren.

(3) Die Parteien werden die für sie geltenden Datenschutzbestimmungen einhalten. Die gesonderten Datenschutzbestimmungen finden Sie auf der Website des Auftragnehmers unter dem folgenden Link: Datenschutzbestimmungen

§ 11 Schlussbestimmungen

(1) Sollten einzelne Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder nichtig sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Ganzen nicht. Vielmehr ist die unwirksame oder nichtige Bestimmung frei auszulegen und durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem Vertragszweck oder dem Willen der Parteien am nächsten kommt.

(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(3) Änderungen und Ergänzungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mündliche Zusatzvereinbarungen gibt es nicht.

(4) Ist der Auftraggeber Kaufmann, ist der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis der Sitz des Auftragnehmers. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

Diese Police ist ab dem 14. Oktober 2024 gültig.